Gestern (Samstag) nach mal wieder nach etwas längerer Zeit den Weg in die Römerhalle nach Augsburg gefunden. Nach 2 Stunden Fahrzeit den Club betreten. Es waren vielen bekannte CDL`s anwesend, die von der optik 1a waren. Beim Smaltalk mit einigen bekannten weiblichen Wesen, wurde mir am Rande so mitgeteilt, dass FO im Club nicht mehr angeboten bzw. gemacht werde. Dies konnte ich dann am eigenen Leib bei den ersten zwei Nummern erfahren. Ist dies wirklich der Standard im Cola geworden. Wenn dem so ist, muss man wirklich ständig in die hessischen Lande ausweichen. Schade ums Cola.
§ 6 Bayerische Hygieneverordnung: Weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr, Kondome zu verwenden. Wird wohl nach den vielen Razzien jetzt konsequent umgesetzt. Gab auch hier mal nen Thread dazu. Bin aber jetzt zu faul zum Suchen . Grüße Jones
"Geschlechtsverkehr" meint ja wohl in der Tat jegliche "sexuelle Handlungen", und nicht lediglich den "Beischlaf" - auch wenn Bill Clinton insoweit dezidiert anderer Meinung war. Meines Erachtens wäre allerdings zu prüfen, ob die Regelung des § 6 BayHygieneVO (BayRS 2126-1-1-I) von der Ermächtigungsgrundlage überhaupt gedeckt sowie auch materiell verfassungsmäßig ist (da zur Verhinderung von Infektionen schlicht nicht geeignet) - sicherlich eine dankbare Aufgabe für Hobby- und andere Juristen, die sonst nichts Besseres zu tun haben....
... und vor allen Dingen sich bzw. ihre Mandanten vor dem Kadi noch als klagebefugt outen Grüße Jones
Guten Abend liebe Leser, am Freitag dieser Woche habe ich als Preuße das Cola inspiziert. Ich war zweimal in der obersten Etage, Serviceeinschränkungen gabs keine. FO war inclusive.Die Namen der beiden Damen möchte ich für mich behalten, wer weiß,wer hier inzwischen so alles mitliest. Für mich war es ein einmaliger Besuch, da der Club den Charme einer farbig gestalteten Bahnhofshalle hat. Auffallend war für mich der Anteil deutscher Mädels am Betreuungspersonal,das ist in der FKK-World leider anders.
Nicht erforderlich, kennt doch das bayerische Recht das Institut der Popularklage (Art. 98 Satz 4 BayVerf i.V.m. Art. 2 Nr. 7, 55 BayVerfGHG).